Die Satzung

„Förderverein jugendlicher Golfer e.V“.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein jugendlicher Golfer e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
1. Der Verein hat zur Zielsetzung, Jugendliche der Region durch materielle, finanzielle und persönliche Unterstützung bei der Ausübung des Golfsports zu fördern. Als Jugendliche im Sinne dieser Satzung gelten alle Personen bis 30 Jahre ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem Golfverein.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Organisieren der Abnahme von Golf-Abzeichen (Bronze, Silber, Gold) bzw.
Maßnahmen zur Erreichung der Platzreife
b) Förderung von Talenten, die von den Trainern in Abstimmung mit dem
Vorstand des Fördervereins identifiziert werden
c) FörderungvonJugendmannschaftenundvonTeilnehmernan
Kindergolfturnieren durch:
– Zusätzliche Trainingseinheiten (auch Trainingslager)
– Beschaffung von Golf-Ausrüstung und -Kleidung
– Unterstützung für Teilnahme an Turnieren
3. Voraussetzung für die Förderung (ergänzend zu 2.b)) a) Regelmäßige Teilnahme an Trainingsmaßnahmen b) TeilnahmeanKinder-undJugendturnieren
c) ErkennbaregolferischeFortschritte
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO 1977)
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Erlöse aus Veranstaltungen im Rahmen des steuerbegünstigten
Zweckbetriebs.
2. Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand setzt die Jahres- beiträge fest, nachdem er die Mitgliederversammlung hierüber angehört hat.
3. Der Vorstand ist berechtigt, für seine Mitglieder, soweit sie juristische Personen oder Unternehmungen sind, andere Beiträge festlegen als für natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Ende des ersten Monats eines laufenden Geschäftsjahres fällig.
5. Mitglieder die dem Verein im Laufe des Geschäftsjahres beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Beitritt.
6. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 4 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Unternehmungen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
b) dem 2. Vorsitzenden (Schatzmeister)
c) dem Schriftführer
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2. Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so beruft der verbleibende Vorstand eine Ersatzperson, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden muss.
4. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch Zuruf oder, falls dies beantragt wird, in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem derjenige als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
10.Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
11.Vereinsintern geht das Geschäftsführungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.
12.In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht, und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitglieder-Versammlung wählt einen Kassenprüfer, der über das über das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet.
13.Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung nicht entgegenstehen darf.
14.Der Vorstand haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung
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des Vereinszweckes gerichtet sind, es sei denn, es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Bestätigung bzw. Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses auf Ausschluss eines Mitgliedes,
d) Satzungsänderungen (Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.)
e) Auflösung des Vereins,
f) Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die durch den Vorstand der
Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
2. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres für das abgelaufene Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
3. Die Einladung hat spätestens vierzehn Tagen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
4. DieTagesordnungsollfolgendePunkteenthalten:
a) Jahresbericht,
b) Rechnungsbericht,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) ggf. Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlauts
der Änderung,
g) Anträge der Mitglieder.
5. DieMitgliederversammlungistbeschlussfähig,wennsieordnungsgemäß einberufen ist. Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von acht Tagen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe einer schriftlichen Begründung einzureichen.
6. In der Mitgliederversammlung sind nur natürliche Personen stimmberechtigt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der
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Satzung und der Auflösung des Vereins sind 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.
9. Wahlen und Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht 25% der anwesenden Mitglieder für Wahlen eine geheime Abstimmung wünschen.
10.Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf und durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt haben. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (4) bis (9) entsprechend.
11.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12.Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben zu berichten.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf die Erreichung des Vereinszweckes gerichteten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. DieMitgliedschaftgehtverlorendurch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod (natürliche Personen)
d) Auflösung oder Aufhebung des Vereins
e) Wegfall des Vereinszweckes
2. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Bei verspäteter Austrittsmeldung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr. Der Vorstand kann jedoch eine verspätete Austrittsmeldung als „rechtzeitig“ annehmen, wobei diese Entscheidung in das freie Ermessen des Vorstandes gestellt ist.
3. Durch 2/3 Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere
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a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
c) Nichterfüllung der Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Verein trotz zweifacher Mahnung.
4. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
5. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang beim Vorstand schriftlich Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder Herausgabe von Anteilen des Vereinsvermögens. Das Gleiche gilt bei der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod für die Ansprüche der Erben.
§ 11 Schiedsgericht
1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen dem Verein und den Mitgliedern über Angelegenheiten, die das Mitgliedschaftsrecht betreffen, ist nach erfolgloser Anrufung des Vorstandes ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche des Vereins gegenüber den Mitgliedern auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge gem. § 4.
2. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jede Partei einen dem Verein angehörenden Schiedsrichter stellt und sich die Schiedsrichter auf einen Obmann einigen, der die Fähigkeit zum Richteramt besitzt und dem Verein nicht anzugehören braucht. Falls eine Einigung der Schiedsrichter auf einen Obmann nicht zu erreichen ist oder eine Partei innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei oder durch den Vorstand ihren Schiedsrichter nicht benennt, so soll der Präsident des Amtsgerichts Würzburg ersucht werden, den Schiedsrichter oder den Obmann zu benennen.
3. Das Schiedsgericht beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit. Über das Schiedsverfahren ist ein Protokoll zu führen, das durch die Schiedsrichter zu unterzeichnen und dem Vorstand zuzuleiten ist. Die Verfahrensakten werden vom Vorstand verwahrt.
4. Die Kosten des Schiedsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, falls das Schiedsgericht nicht eine andere Kostenentscheidung trifft.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen.
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2. DieBeschlussfassungrichtetsichnach§7,(Abs.(8).
3. Bei Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögens an einen gemeinnützig anerkannten Verein, der in einer Vorstandssitzung festzulegen ist, mit der Auflage dieses ausschließlich und unmittelbar für die Jugendhilfe zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde am 04.06.2018 von der Mitgliederversammlung in Würzburg beschlossen und tritt mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit in Kraft.
gez.: Unterschriften der anwesenden Mitglieder (siehe Anlage 2):
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